Unterrichtung der Subunternehmer nach Kündigung des Bauvertrages ist zulässig

Wenn ein Bauherr die dem Bauunternehmer gemäß § 650f BGB zu stellende Bauhandwerkssicherung auf Aufforderung nicht erbringt und der Bauunternehmer deswegen den Bauwerkvertrag kündigt, wird der Bauunternehmer in der Regel auch seine Subunternehmer über die Kündigung des Bauvertrages unterrichten müssen. Dies hat ein von uns vertretener Bauunternehmer pflichtgemäß getan mit der Erklärung für die Kündigung, dass der Bauherr bedauerlicherweise die Absicherung der „Vergütungsansprüche nicht hat sicherstellen können.“

Selbst diese äußerst zurückhaltende Formulierung unseres Mandanten ging dem Bauherrn zu weit. Insbesondere hielt der Bauherr diese Mitteilung an die Subunternehmer für geschäftsschädigend und kreditschädigend, denn durch die Mitteilung sei angeblich der Eindruck vermittelt worden, der Bauherr sei nicht zahlungsfähig. Weiter habe der Bauherr wenige Stunden vor Fristablauf für die Abgabe der Bauhandwerksversicherung noch ein Schreiben seiner Hausbank an unsere Mandantin weitergeleitet, wonach dieser eine „Vorauszahlungsbürgschaft“ ausstellen und in den nächsten Tagen übersenden wolle. Zudem sei es für den Bauherrn wegen der Mitteilung an die ehemaligen Subunternehmer unseres Mandanten schwieriger, diese ehemaligen Subunternehmer nun selbst zu beauftragen, weil diese Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bauherrn hätten.

Der Versuch des Bauherrn, unserem Mandanten die gegenüber den Subunternehmern getätigte Aussage im einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtlich zu verbieten ist allerdings gescheitert. Dabei musste sich das angerufene Kammergericht Berlin nicht einmal damit beschäftigen, ob die wage angekündigte „Vorauszahlungsbürgschaft“ überhaupt dasselbe ist wie die geforderte Bauhandwerkssicherung gemäß § 650f BGB oder die ebenfalls naheliegenden Frage klären, warum der Bauherr sodann nicht einfach den ehemaligen Subunternehmern Bauhandwerkssicherungen ausgestellt hat, wenn er diese doch angeblich so einfach hätte erlangen können, um die diesbezüglichen Zahlungen abzusichern und somit eventuelle Zweifel an der Zahlungsfähigkeit leicht auszuräumen.

Das Kammergericht Berlin bestätigte vielmehr eine bereits erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Berlin, wonach der Bauunternehmer zu einer solchen Unterrichtung seiner Subunternehmer berechtigt ist: „Die angegriffene Mitteilung [des Bauunternehmers an die Subunternehmer, Anm. d. Red.] erhält keine unwahre Tatsachenbehauptung, da die Antragstellerin [der Bauherr, Anm. d. Red.] innerhalb der von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17.08.2020 gesetzten Frist zum 28.08.2020 eine den Voraussetzungen des § 650f BGB entsprechende Sicherheitsleistung unstreitig nicht erbracht hat. Mit der Formulierung, die Antragstellerin habe die Absicherung der Vergütungsansprüche nicht „sicherstellen können“ wird der Sachverhalt zutreffend beschrieben. Unter „sicherstellen“ versteht der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser, auf dessen Verständnis abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2018 – VI ZR 396/16 –, Rn. 10, juris), dass dafür gesorgt wird, dass etwas getan oder gewährleistet wird. Nach diesem Verständnis trifft es zu, dass es der Antragstellerin nicht gelungen ist, die Absicherung der Vergütungsansprüche sicherzustellen. Die Aussage, die Absicherung sei an der fehlenden Liquidität der Antragstellerin gescheitert, ist der E-Mail der Antragsgegnerin vom 31.08.2020 nicht zu entnehmen. Die angegriffene Äußerung erhält keine Aussage zu den Gründen dafür, weshalb die Antragstellerin die Absicherung der Ansprüche nicht habe sicherstellen können.

[…] Denn der Betroffene kann sich in der Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm „offen“ mitgeteilten Fakten eigene Schlüssel auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (BGH, Urteil vom 22.11.2005 – VI ZR 204/04 – , Rn. 16-17, juris). Die unabweisliche Schlussfolgerung, die Antragstellerin sei nicht liquide, wird dem Leser nicht dargelegt. Es bleibt daher bei der zutreffenden Feststellung des Landgerichts, dass die Antragsgegnerin nicht dafür verantwortlich ist, was Dritte in den – betreffend das Ausbleiben der Sicherheit – neutralen Aussagegehalt der E-Mail hineininterpretieren. […] Eine „verdeckte Aussage“ wird aber überhaupt erst getätigt, wenn durch das Zusammenspiel mehrerer offener Äußerungen eine zusätzliche Aussage gemacht oder zumindest im Sinne einer unabweisliche Schlussfolgerung nahe gelegt wird, was vorliegend nicht der Fall ist.“

Sofern also der Bauherr die angeforderte Bauhandwerkssicherung nicht leistet und deshalb ein Bauwerkvertrag gekündigt wird, ist der Bauunternehmer auch weiterhin berechtigt, hierüber seine Subunternehmer in gebotener Sachlichkeit zu unterrichten. (KG, Beschluss vom 16.11.2020, Az. 10 W 1123/20 in Bestätigung der I. Instanz: LG Berlin, Beschluss vom 17.09.2020, Az. 7 O 263/20)