Mein Rollo bleibt! Vermieter müssen nach Modernisierungsmaßnahmen den vertragsgemäßen Zustand wiederherstellen
Vermieter sind gut beraten, bei Umbaumaßnahmen jene Mieterwünsche zu akzeptieren, die sich auf den vertragsgemäßen Zustand zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses beziehen. Sonst können sie schnell einen Prozess verlieren, wie es einem von ihnen just vor dem Amtsgericht München (AG) erging.
Ein Eigentümer wollte sein Haus aufwerten und zu diesem Zweck einen Balkon an- sowie neue Fensterelemente einbauen. Der Mieter der Wohnung stimmte der Modernisierung allerdings nur unter der Bedingung zu, dass nach Beendigung der Baumaßnahme wie bisher auch ein Außenrollo angebracht werden würde. Der Eigentümer lehnte das jedoch ab und baute trotzdem den Balkon an und neue Fenster ein. Von den drei bodentief verglasten Elementen ließ sich ein Türelement kippen und zwei ließen sich als Balkontür öffnen. Der Balkon hat eine Höhe von 80 cm und einen ebenfalls 80 cm hohen Sichtschutz. Der Mieter verwies daher auf die erhöhte Einbruchsgefahr und klagte – mit Erfolg.
Stimmt ein Mieter dem Anbau eines Balkons an seine im Erdgeschoss befindliche Wohnung nur unter der Bedingung zu, dass an dem neuen Fenster wie zuvor ein Außenrollladen angebracht wird, ist der Vermieter zur erneuten Anbringung dieses Außenrollos verpflichtet. Das gilt nach Ansicht des AG jedenfalls dann, wenn bei Abschluss des Mietvertrags das Vorhandensein von Außenrollläden an den Fenstern vereinbart worden war.
Hinweis: Ein Vermieter muss also nach einer durchgeführten Modernisierung den bisherigen vertragsgemäßen Zustand zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses wiederherstellen.Quelle: AG München, Urt. v. 22.03.2019 – 473 C 22571/18
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 06/2019)