Gerichtliche Kontrolle genügt: Bestellung einer Ergänzungspflegerin für den Vertragsabschluss mit Minderjährigen nicht erforderlich
Eltern haben die elterliche Sorge für ihre minderjährigen Kinder. Diese besteht sowohl aus der Personen- als auch aus der Vermögenssorge und sie üben diese elterliche Sorge weitestgehend kontrollfrei aus. Dass es aber auch hier Grenzen gibt, zeigt der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).
Ein Landwirt war verheiratet und hatte zwei 2007 und 2011 geborene Kinder. Dann verstarb er 2016 und wurde von seiner Frau und den beiden Kindern beerbt. Die Witwe wollte landwirtschaftlich genutzte Grundstücke langfristig verpachten. Da jedoch nicht nur sie selbst, sondern auch die minderjährigen Kinder als Miterben Vertragspartner werden sollten, beantragte die Mutter die Genehmigung des Pachtvertrags. Das Amtsgericht (AG) bestellte dazu eine Ergänzungspflegerin für die Kinder, womit die Mutter nicht einverstanden war, so dass sie gegen die Bestellung Beschwerde einlegte. Beim Oberlandesgericht (OLG) war die Frau noch erfolglos – beim BGH sah es dagegen schon ganz anders aus.
Zu Recht hatte die Frau die Genehmigung des Abschlusses des Pachtvertrags (auch) durch die Kinder beantragt. Miet- und Pachtverträge sowie andere Verträge, die die Kinder zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten, bedürfen der familiengerichtlichen Genehmigung, sofern das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll. Das war vorliegend auch so beabsichtigt. Aber es ist eben auch ausreichend, dass das Familiengericht selbst die Kontrollprüfung vornimmt. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass zudem auch noch ein Ergänzungspfleger für die Kinder bestellt wird. AG und OLG hatten sich also einen weitergehenden Schutz für die Kinder vorgestellt, als ihn das Gesetz vorsieht.
Hinweis: Fälle wie diese zeigen, wie wichtig es ist, dass erbrechtliche Vorsorge getroffen wird. Wie in dem hier vorgestellten Fall kann es plötzlich und unerwartet dazu kommen, dass ein Elternteil stirbt und plötzlich Entscheidungen getroffen werden, die einer Genehmigung bedürfen, wenn minderjährige Kinder als Erben davon (mit-)betroffen sind. Durch ein Testament kann eine solche Situation vermieden werden.Quelle: BGH, Beschl. v. 03.04.2019 – XII ZB 359/17
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 06/2019)