Fehlerhafte Zustellung: Bei einer Amtspflichtverletzung eines Gerichtsvollziehers muss der Staat haften
Irren ist bekanntlich menschlich. Wenn jedoch ein Gerichtsvollzieher irrt, stellt sich automatisch die Frage, wer in einem solchen Fall für die Folgen aufkommt. Lesen Sie hier die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH).
Hierbei ging es um die Zustellung einer einstweiligen Verfügung, die binnen eines Monats an den Gegner zugestellt werden musste, ohne ihre Wirkung zu verlieren. Aus diesem Grund beauftragte die Antragstellerin auch eine Obergerichtsvollzieherin. Einige Zeit später beantragte der Antragsgegner die Aufhebung der entsprechenden einstweiligen Verfügung – mit der Begründung, dass diese nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
Daraufhin wurde die einstweilige Verfügung in der Tat aufgehoben. Die Obergerichtsvollzieherin hatte nämlich angeblich nur eine einfache Kopie zugestellt, nicht aber das erforderliche Original. Da der Antragstellerin deshalb ein Schaden entstanden war, wollte sie diesen nun vom Staat als Dienstherrn der Obergerichtsvollzieherin ersetzt erhalten und klagte.
Der BGH verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Er urteilte aber deutlich, dass ein Zustellungsbeamter, der eine Zustellung falsch bewirkt, eine Amtspflicht verletzt, die ihm sowohl gegenüber dem Absender als auch gegenüber dem Empfänger obliegt. Selbst eine Heilung des Zustellungsmangels wirkt sich nicht auf das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung aus, sondern ist allein für den Eintritt und Umfang eines ersatzfähigen Schadens von Bedeutung.
Hinweis: Wird also ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Dokuments betraut und begeht er dabei einen Fehler, haftet der Staat dafür.Quelle: BGH, Urt. v. 21.02.2019 – III ZR 115/18
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(aus: Ausgabe 06/2019)