Familienschutz greift nicht: Nach illegalem Filesharing müssen Eltern als Anschlussinhaber an der Aufklärung mitwirken

Sich und seine Familie zu schützen, gehört hierzulande zu den Grundrechten. Dass das Grundgesetz jedoch nicht dazu dient, sich um rechtliche Konsquenzen nach einer Urheberrechtsverletzung zu drücken, beweist der folgende Fall des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).

Hier waren Eltern die Inhaber des familiären Internetanschlusses. Über diesen Anschluss war ein Musikalbum auf einer Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten worden. Dagegen ging der Inhaber der Albumrechte vor. Die Eltern weigerten sich jedoch, Schadensersatz und die Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Sie meinten, dass sie ihren Anschluss während der maßgeblichen Zeit selbst nicht genutzt hätten. Auch wüssten sie, dass eines ihrer Kinder den Anschluss genutzt hatte, wollten aber nicht sagen, welches. Nachdem das Ehepaar sämtliche Instanzen verloren hatte, zog es vor das BVerfG – ebenfalls vergeblich.

Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG war zwar berührt worden. Dieses Recht schützt die Eltern nicht vor ihrer zivilprozessualen Verpflichtung, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Internetanschluss genutzt hat, wenn darüber eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Der Schutz der Familie dient nicht dazu, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen. Familienangehörige müssen sich nicht gegenseitig belasten, wenn der konkret Handelnde nicht ermittelbar ist. Eltern dürfen schweigen, müssen dann aber auch die Konsequenzen tragen – und zahlen.

Hinweis: Eltern müssen also mitteilen, welches ihrer Kinder eine Rechtsgutverletzung begangen hat. Andernfalls können sie deshalb einen Prozess verlieren.Quelle: BVerfG, Urt. v. 18.02.2019 – 1 BvR 2556/17

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2019)

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