Verfahrenskostenhilfe verweigert: Eine solvente Mutter muss die Unterhaltsklage ihres Kindes gegen den Vater finanzieren
Wenn ein Kind seinen Vater auf Unterhalt verklagen muss, wird es rechtlich meist von seiner Mutter vertreten. Ob diese zu diesem Zweck Verfahrenskostenhilfe für ihr Kind beantragen kann, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) entscheiden.
Ein bei der Mutter lebendes minderjähriges Kind verlangte – vertreten durch seine Mutter – Kindesunterhalt vom Vater. Da dieser nicht zahlen wollte, ging das Kind gerichtlich gegen ihn vor. Wegen der Verfahrenskosten beantragte es Verfahrenskostenhilfe, also die Übernahme der Kosten durch die Staatskasse – jedoch vergeblich.
Die Ablehnung durch das OLG hatte nichts mit der Frage der Erfolgsaussichten des Unterhaltsbegehrens zu tun. Eine solche Abwägung ist bei der Entscheidung zu Verfahrenskostenhilfen regelmäßig ausschlaggebend. Vielmehr entschied das Gericht aus einem anderen Grund zuungunsten des Kindes. Ein Ehegatte muss die Kosten eines Rechtsstreits gesetzlich finanzieren, den der andere in einer persönlichen Sache führen will, aber nicht zahlen kann. Und genau diese Regelung wird auf minderjährige Kinder auch angewendet. Lebt das minderjährige Kind wie in diesem Fall bei seiner ausreichend vermögenden Mutter, hat diese den Rechtsstreit ihres Kindes auch vorrangig vor der Staatskasse zu übernehmen.
Hinweis: Wäre die Mutter vermögenslos, stattdessen aber der Vater entsprechend solvent, hätte er nicht nur den geforderten Unterhalt zu zahlen, sondern auch von vornherein die Kosten des gerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst zu tragen – eine durchaus skurril anmutende Besonderheit des Unterhaltsrechts.Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.11.2018 – 13 UF 119/18
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 04/2019)