Nach EuGH-Urteil: Bundesarbeitsgericht macht die Abgeltungsansprüche nicht genommenen Urlaubs endlich vererbbar
Seit langem vertritt der Volksmund die Ansicht, dass Zeit Geld sei. Doch im Arbeitsrecht hatte diese These bei der Vererbung von Urlaubsansprüchen ihre Grenzen – bislang. Denn mit dem folgenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird es für Arbeitgeber nun teuer.
Ein Arbeitnehmer verstarb und hatte noch Anspruch auf Resturlaub, der sich zum einen aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zum anderen aus dem Anspruch auf Sonderurlaub als Schwerbehinderter heraus ergab. Als Alleinerbin machte die Witwe nun die Auszahlung dieses Urlaubsanspruchs geltend und klagte.
Die Richter des BAG meinten, dass die Arbeitgeberin diesen Urlaubsanspruch zu zahlen hat. Urlaub ist auch abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub aus dem Bundesurlaubsgesetz von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch IX sowie den Urlaubsanspruch nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.
Hinweis: Ab sofort nehmen Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche nicht mehr mit ins Grab – deren Erben haben nun einen Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.Quelle: BAG, Urt. v. 22.01.2019 – 9 AZR 45/16
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(aus: Ausgabe 04/2019)