Metallspitze im Patientenknie: Unterlassene Nachuntersuchungen führen als grober Behandlungsfehler zu hohem Schmerzensgeld
Bei vielen Berufsfeldern fallen Schusseligkeiten kaum auf. Dass ein solcher Umstand bei Ärzten eher selten vorkommt, kann sich jeder vorstellen. Die Nachlässigkeit eines operierenden Arztes bekam im Folgenden ein Patient schmerzhaft zu spüren – ein Fall für das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG).
Ein Mann wurde am Kniegelenk operiert. In der Praxis fanden an dem Tag mehrere Operationen statt, und am Ende des Behandlungstags wurde festgestellt, dass die Metallspitze eines Operationsinstruments fehlte. Sie konnte beim Arzt nicht aufgefunden werden. Nach Verbandswechsel und Fädenziehen kam es bei dem Mann etwa einen Monat nach der Operation zu extremen Schmerzen am Knie, so dass er erneut zu dem Arzt ging. Eine Röntgenuntersuchung ergab schließlich, dass die Metallspitze des OP-Instruments in dessen Knie steckte. Eine weitere Operation war die Folge – und die Klage des Patienten auf Schmerzensgeld.
Das bekam er vom OLG auch zugesprochen, und zwar in Höhe von 20.000 EUR. Der Arzt hätte nach der Entdeckung, dass eine Metallspitze fehlte, sämtliche Patienten nachuntersuchen müssen. Dass er das nicht getan hatte, stellte einen groben Behandlungsfehler dar. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes war zudem zu berücksichtigen, dass bei dem Patienten ein mittlerweile dauerhafter und schmerzhafter Knorpelschaden vorlag. Zu guter Letzt hatte es der Arzt weder beim Verbandswechsel noch beim Ziehen der Fäden für nötig gehalten, abzuklären, ob die Metallspitze im Knie stecken könnte. Das führte zu einer deutlichen Erhöhung des Schmerzensgeldes.
Hinweis: In welcher Höhe ein Schmerzensgeldanspruch nach einem ärztlichen Behandlungsfehler bemessen wird, müssen die Gerichte nach den Umständen des Einzelfalls festlegen. Bei einem im Knie vergessenen OP-Instrument können aber schnell einmal 20.000 EUR zusammenkommen.Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 24.10.2018 – 5 U 102/18
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(aus: Ausgabe 04/2019)