Defekter Telefonanschluss: Die Gebrauchsgewährungs- und -erhaltungspflicht seiner Mietsache ist für den Vermieter bindend
Zwar ist es in den Zeiten der Mobilfunktechnik nicht mehr ganz so selbstverständlich, über einen Festnetzanschluss zu verfügen wie noch vor einigen Jahren. Dass dieser Umstand einem Vermieter jedoch keinen Freifahrtschein gibt, einen Defekt des Telefonanschlusses seines Mieters geflissentlich zu ignorieren, war Gegenstand des folgenden Falls des Bundesgerichtshofs (BGH).
Eine Wohnungsmieterin sah sich unverhofft mit Problemen ihres Telefonanschlusses konfrontiert. Der Telekommunikationsanbieter teilte der Frau nach einer Überprüfung nämlich mit, dass an der Zuleitung vom Hausanschluss zur Wohnung ein Defekt aufgetreten sei und das Kabel vom Hauseigentümer entsprechend erneuert werden müsse. Dieser weigerte sich jedoch, so dass die Mieterin vor die Gerichte zog. Sie begehrte die Instandsetzung der Telefonleitung vom Hausanschluss bis zu ihrer Wohnung und hilfsweise beanspruchte sie die Duldung notwendiger Reparaturarbeiten an der Leitung durch eine von ihr zu beauftragende Fachfirma.
Der BGH gab der Klage statt. Denn ein Vermieter hat nach dem Gesetz die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten – so auch hier. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat der Mieter einen entsprechenden Anspruch auf eine Reparatur.
Hinweis: Ist eine Wohnung also mit einem Telefonanschluss ausgestattet, ist der Vermieter auch dazu verpflichtet, diesen instand zu halten.Quelle: BGH, Urt. v. 05.12.2018 – VIII ZR 17/18
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(aus: Ausgabe 04/2019)