Tödlicher Behandlungsfehler: 100.000 EUR Schmerzensgeld für den Hinterbliebenen
Dass Behandlungsfehler von Ärzten Schmerzensgeldansprüche nach sich ziehen, ist klar. Die hier ausgeurteilte Höhe ist jedoch bemerkenswert.
Eine Patientin ging zu ihrem Hautarzt in Paderborn. Einer ihrer Zehnägel hatte sich nach einem Stoß verfärbt. Der Arzt dachte an ein Nagelhämatom und veranlasste eine Nagelprobe. Das Ergebnis dieser Untersuchung brachte allerdings eine bakterielle Infektion des Nagels zu Tage. Eine weitere dermatologische Behandlung unterblieb. Die Verfärbung des Zehnagels bildete sich im gesamten Jahr nicht zurück, die Patientin ging wieder zum Hautarzt. Dann äußerte er den Verdacht, dass es sich um Krebs handeln könnte. Schließlich befiel der Hautkrebs Lunge und Lymphknoten mit Metastasen, und die Patientin verstarb vier Jahre später. Vorher hatte sie den Hautarzt wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers verklagt. Nach ihrem Tod nahm der Ehemann den Prozess auf und erhielt Recht. Denn der Hautarzt hatte es versäumt, eine ausreichende Untersuchung zum Ausschluss eines Melanoms sicherzustellen. Die Richter urteilten, dass das Gesamtverhalten des Hautarztes grobe Behandlungsfehler erkennen lasse und insoweit zu einer Beweislastumkehr führt. Der durch die Krebserkrankung hervorgerufene Tod war dem Hautarzt zuzurechnen, der dem Witwer daher insgesamt 100.000 EUR Schmerzensgeld zu zahlen hatte.
Hinweis: Bei groben Behandlungsfehlern von Ärzten geht die
Rechtsprechung von einer Beweislastumkehr aus. Sämtliche Schäden, die im
Zusammenhang mit der Behandlung stehen, werden auf diese zurückgeführt.
Es ist dann Sache des Arztes, zu beweisen, dass die Schäden nicht auf
seinem Behandlungsfehler basieren.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2015 – 26 U 63/15
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(aus: Ausgabe 01/2016)