Rücklastschriften: Pauschalen müssen vorher vertraglich vereinbart worden sein
Ein Mobilfunkanbieter versuchte, das Recht auf eine besonders dreiste Art und Weise zu umgehen.
Dem Unternehmen wurde durch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (OLG) bereits im Jahr 2013 untersagt, seinen Kunden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen im Fall einer Rücklastschrift 10,00 EUR in Rechnung zu stellen. So wirklich interessierte dieses Urteil das Unternehmen scheinbar nicht. Zwar verwendete der Mobilfunkanbieter diese Klausel ab sofort nicht mehr, ließ aber seine Rechnungssoftware anders programmieren. In Fällen einer Rücklastschrift wurden den Kunden nun 7,45 EUR in Rechnung gestellt – auch wenn das vertraglich nicht vereinbart war. Dies bekam ein Verbraucherschutzverein mit und verlangte die Unterlassung. Das OLG gab dem Verein Recht, denn der Mobilfunkanbieter umging mit seiner Vorgehensweise das vorherige Urteil.
Hinweis: Kunden sollten ihre Rechnungen daraufhin überprüfen, ob
Kosten für Rücklastschriften vorhanden sind. Ist das der Fall, muss
genau geprüft werden, ob solche Rücklastschriften vereinbart sind und ob
die Vereinbarung rechtmäßig ist.
Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.10.2015 – 2 U 3/15
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(aus: Ausgabe 01/2016)