Irreführende Werbung: Was draufsteht, muss auch drinstecken
Ein Himbeer-Vanille-Tee muss auch Himbeeren und Vanille enthalten.
Ein großes deutsches Teehandelsunternehmen verkaufte unter der Bezeichnung „Himbeeren-Vanille-Abenteuer“ einen Früchtetee, auf dessen Verpackung Himbeeren und Vanilleblüten sowie Hinweise auf „natürliche Zutaten“ abgebildet waren. Das Problem: Im Tee waren weder Bestandteile noch Aromen von Vanille oder Himbeeren enthalten. Das nahm ein Verbraucherverband zum Anlass, gegen das Unternehmen vorzugehen. Die Verbraucherschützer sahen im Verhalten des Unternehmens eine irreführende Werbung der Verbraucher. Und das zu Recht, wie der Bundesgerichtshof urteilte. Die Kunden werden durch die hervorgehobenen Angaben zu der Annahme verleitet, in dem Tee seien tatsächlich Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren.
Hinweis: Selbst wenn auf der Packung im Kleingedruckten die
tatsächlichen Inhaltsstoffe stehen, führt das nicht zu einer anderen
Bewertung. Käufer werden über die Eigenschaft des Lebensmittels in die
Irre geführt.
Quelle: BGH, Urt. v. 02.12.2015 – I ZR 45/13
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 01/2016)