Unterhalt: Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt stehen unter strenger Kontrolle
Werden die Folgen von Trennung und Scheidung in einem notariell beurkundeten Vertrag geregelt, sollte anzunehmen sein, dass nichts weiter zu klären ist. Das ist aber nicht der Fall.
Besonders kritisch beleuchtet die Rechtsprechung in derartigen Verträgen die Regelungen zum Trennungsunterhalt. Das ist der Unterhalt, den ein Ehegatte in der Zeit ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung verlangen kann.
Im Gesetz geregelt ist, dass auf Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden kann. Geschieht dies doch, ist ein solcher Verzicht unwirksam. Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt können demnach unproblematisch geschlossen werden, soweit danach mehr Unterhalt zu zahlen ist als gesetzlich geschuldet. Aber auch ein Unterschreiten des gesetzlichen Trennungsunterhalts ist möglich, nur darf der so erfolgende Verzicht nicht zu groß sein. Daher ist es nicht zulässig, einfach einen pauschalen Betrag als Trennungsunterhalt zu vereinbaren. Vielmehr muss auch geklärt werden, welcher Unterhalt regulär verlangt werden könnte. Denn nur dann wird klar, in welchem Maße durch die Vereinbarung auf Unterhalt verzichtet wird und ob dieser Verzicht in der konkreten Situation zulässig ist.
Auch eine Kompensation mit anderen Regelungspunkten ist nicht möglich. Es kann also nicht ein Verzicht auf Trennungsunterhalt dadurch gerechtfertigt werden, dass z.B. über einen besonders langen Zeitraum Nachscheidungsunterhalt bezahlt wird.
Hinweis: Einige Ehegatten wünschen sich nach der Trennung schnell Klarheit, besonders hinsichtlich des Unterhalts. Sie möchten eine unkomplizierte Lösung ohne viel Rechnerei. Das aber leider nicht möglich. Gerade vertragliche Regelungen bedürfen der sorgfältigen juristischen Beratung.Quelle: BGH, Beschl. v. 30.09.2015 – XII ZB 1/15
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 12/2015)