Trotz Amtspflichtverletzung: Kein Schadensersatz bei fehlendem Kita-Platz
Auf einen Kindergartenplatz haben Eltern nun schon seit einigen Jahren einen Anspruch. Was aber, wenn der Anspruch nicht erfüllt wird?
Der Fall spielt in Leipzig: Drei Mütter erhielten keinen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung für ihre Kinder – obwohl bereits die gesetzliche Verpflichtung dazu bestand. Deshalb mussten die Mütter die Kinder selbst betreuen und konnten nicht arbeiten gehen. Den Verdienstausfall klagten sie ein und wollten das Geld von der Stadt Leipzig erhalten. Das Oberlandesgericht Dresden war allerdings anderer Auffassung. Es sah zwar auch eine Amtspflichtverletzung der Stadt Leipzig, weil trotz einer entsprechenden Bedarfsanmeldung kein Betreuungsplatz vorhanden war. Anspruch auf den Platz hatten allerdings nur die Kinder und nicht deren Mütter. Daher waren die Richter der Auffassung, dass das Gesetz nur die Kinder schützt, nicht aber die Mütter. Somit waren diese auch nicht vom Schutzzweck des Gesetzes umfasst.
Hinweis: Ob das Urteil richtig ist? Letztendlich ist den Müttern tatsächlich ein materieller Schaden entstanden, da sie durch den Betreuungsbedarf daran gehindert wurden, arbeiten zu gehen.Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 26.08.2015 – 1 U 319/15 u.a.
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(aus: Ausgabe 10/2015)