Streikrecht: Schadensersatzansprüche von mittelbar Betroffenen
In Deutschland wird immer häufiger gestreikt. Arbeitgeber reagieren darauf meist mit einem Antrag auf Untersagung des Streiks beim Arbeitsgericht. Gewinnen sie, ist die Gewerkschaft u.U. verpflichtet, Schadensersatz zahlen.
In diesem Fall war es allerdings etwas anders: Es ging um einen Streik der Fluglotsen im Jahr 2009 am Stuttgarter Flughafen. Ziel war es, Tarifverhandlungen mit der Flughafen Stuttgart GmbH aufzunehmen. Deshalb streikten auch Angestellte der Deutschen Flugsicherung GmbH zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs, woraufhin zahlreiche Flüge ausfielen. Schließlich beendete das Arbeitsgericht Frankfurt den Streik aufgrund einer Verbotsverfügung vorzeitig. Nun aber klagten die ebenso vom Streik betroffenen Luftfahrtgesellschaften auf Schadensersatzansprüche wegen ausgefallener, verspäteter oder umgeleiteter Flüge. Das jedoch zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Die Fluggesellschaften waren nämlich nicht unmittelbar vom Streik betroffen, sondern lediglich mittelbar. Der Streik richtete sich nämlich nicht gegen sie direkt.
Hinweis: Ein aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten wichtiges Urteil. Keine Gewerkschaft kann mit absoluter Rechtssicherheit vor einem Streik sagen, ob dieser tatsächlich rechtmäßig ist. Würden die Gewerkschaften auch für Schäden nur mittelbar betroffener Unternehmen haften, würde das dem Streikrecht das Genick brechen.Quelle: BAG, Urt. v. 25.08.2015 – 1 AZR 754/13
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(aus: Ausgabe 10/2015)