Güterrecht: Hausübertragung unter Vorbehalt des Nutzungsrechts
Gerade in ländlichen Gegenden übertragen ältere Menschen ihren Grundbesitz zu Lebzeiten oft auf ihre erwachsenen Kinder unter Vorbehalt des lebtäglichen Wohnrechts. Die Eltern bleiben dann also im Haus leben, sind aber nicht mehr die Eigentümer. Unterschiedlich ausgestaltet wird, ob das übernehmende Kind die laufenden Hauskosten wie Strom etc. zu tragen hat und ob auch noch eine Verpflichtung zur häuslichen Pflege der Eltern in kranken und altersschwachen Tagen besteht.
Was gilt, wenn in einer solchen Konstellation die Ehe des Kindes, das das Haus übernommen hat, in die Brüche geht?
Das Immobilienvermögen spielt eine Rolle in der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Denn als Vermögen des Ehegatten, der es übernommen hat, ist es Teil seines sogenannten Endvermögens – das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung bzw. Zustellung des Scheidungsantrags. Als die Ehe geschlossen wurde, mag das Haus noch nicht sein Eigentum gewesen sein. Aber es wurde ihm in der Ehezeit mit den beschriebenen Einschränkungen geschenkt. Deshalb wird das Haus, obwohl es erst während der Ehezeit geschenkt wurde, aufgrund der gesetzlichen Regelungen behandelt, als habe es bereits bei der Eheschließung im Eigentum des Beschenkten gestanden. Damit ist das Haus (auch) Anfangsvermögen. Hat das Haus zum Zeitpunkt der Schenkung denselben Wert gehabt, den es bei der Trennung bzw. Einleitung des Scheidungsverfahrens hat, ergibt sich deshalb kein ehebezogener Zugewinn – der andere Ehegatte ist an diesem Vermögenszuwachs nicht zu beteiligen.
Hinweis: Welchen Einfluss nimmt aber das Wohnrecht in diesem Zusammenhang? Die damit verbundene Belastung ist zu dem Zeitpunkt, zu dem sie begründet wird, höher als zu dem späteren, der für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich ist. Denn sie ist umso höher, je länger sie besteht. Und sie nimmt damit im Wert fortlaufend ab, da der Wohnrechtsberechtigte immer älter wird. Das aber ist nach der neuen Rechtsprechung ohne Bedeutung: Denn das Wohnrecht bleibt bei der Wertbestimmung völlig außen vor.Quelle: BGH, Beschl. v. 06.05.2015 – XII ZB 306/14
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 10/2015)