Drahtseilakt: Die Selbständigkeit von Artisten und deren Folgen
Immer wieder geht es vor Gericht um die Frage, ob es sich bei Personal um selbständige, unselbständige oder scheinselbständige Arbeitnehmer handelt.
In einem Vertrag über freie Mitarbeit hatte sich eine Artistengruppe verpflichtet, im Rahmen der von einem Zirkus veranstalteten Aufführungen eine sogenannte Hochseil- und Todesradnummer zu erbringen. Ein Artist verunglückte dabei, und als die Artisten dadurch erfuhren, dass sie nicht zur Krankenversicherung angemeldet waren, verweigerten sie den Auftritt. Der Zirkus nahm dies zum Anlass, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Gegen die Kündigung klagten die Artisten vor dem Arbeitsgericht. Schließlich musste das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG), entscheiden. Die Richter meinten, dass die Artisten nicht als Arbeitnehmer, sondern als freie Dienstnehmer die Arbeit verrichtet hatten und daher ein Weisungsrecht des vermeintlichen Arbeitgebers nicht vorlag.
Hinweis: Wie schwierig im Einzelfall die Unterscheidung zwischen einem Selbständigen und einem Scheinselbstständigen (und damit einem Arbeitnehmer) sein können, zeigt sich schon daran, dass die Artisten vor dem Arbeitsgericht verloren hatten, während das Landesarbeitsgericht ihnen Recht gab. Aber am BAG war dann letztlich Schluss – zum Nachteil der Artisten.Quelle: BAG, Urt. v. 11.08.2015 – 9 AZR 98/14
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(aus: Ausgabe 10/2015)