Bushaltestelle: Schadensverteilung bei Kollision zwischen Radler und Fahrgast
Kollidiert ein Radfahrer auf einem Radweg, der an einer Bushaltestelle vorbeiführt und für die Fahrgäste einen reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht, mit einem just ausgestiegenen Fahrgast, kommt eine Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des Radfahrers in Betracht
Eine Radfahrerin befuhr innerorts einen Radweg. Links von ihr hielt ein Linienbus, aus dem Fahrgäste ausstiegen. Mit einem der Fahrgäste kollidierte die Radfahrerin und verletzte sich hierbei. Sie verlangte von dem Fahrgast Schadensersatz.
Das Kammergericht Berlin hat der Radfahrerin lediglich Schadensersatz von 20 % zugesprochen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Zusammenstoß überwiegend von ihr selbst verursacht wurde, und bemisst deren Mitverschuldensanteil mit 80 %. Die Radfahrerin hätte erkennen können, dass aus dem haltenden Linienbus Fahrgäste aussteigen, und war daher zu einer erhöhten Aufmerksamkeit und Sorgfalt verpflichtet. Zu berücksichtigen war, dass der relativ schmale Bereich für Fußgänger von bis zu 3 m nicht geeignet war, eine größere Zahl von aussteigenden Fahrgästen aufzunehmen, und diese durch nachrückende Fahrgäste auf den sich anschließenden Radweg gedrängt werden. Die Radfahrerin hätte die Haltestelle nur passieren dürfen, wenn eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist – was ersichtlich nicht der Fall war.
Hinweis: In der Straßenverkehrsordnung ist geregelt, dass an ein- oder aussteigenden Fahrgästen mit Schrittgeschwindigkeit nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden darf, dass eine Gefährdung der Fahrgäste ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift verlangt also eine außerordentliche Aufmerksamkeit und Sorgfaltspflicht. Eine Schadensverteilung von 80 : 20 zu Lasten der Radfahrerin erscheint daher angemessen.Quelle: KG, Beschl. v. 15.01.2015 – 29 U 18/14
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 10/2015)