Freiwilliger Schwangerschaftssabbruch: Grundlegender Unterschied zwischen Rechtmäßigkeit und Straffreiheit
Eine Frauenärztin kommt fälschlicherweise zu der Auffassung, dass keine Schwangerschaft vorliegt. Das Kind kommt zur Welt. Muss nun die Frauenärztin Schadensersatz bezahlen?
Eine Frau, die kein weiteres Kind plante, suchte ihre Gynäkologin wegen einer vermuteten Schwangerschaft auf. Die Frauenärztin führte eine Ultraschalluntersuchung durch und schloss eine Schwangerschaft aus. Ein verhängnisvoller Irrtum – die Patientin war in der sechsten Woche schwanger. Tatsächlich erfuhr sie dann in der 15. Schwangerschaftswoche von den ungewollten Umständen. Ein für diesen Fall vorgesehener Schwangerschaftsabbruch war ihr nun nicht mehr möglich. Ihrer Frauenärztin warf die Frau vor, keine Urin- und Blutuntersuchung durchgeführt zu haben. Denn dabei wäre die Schwangerschaft erkannt worden und die Frau hätte noch die Möglichkeit eines legalen Abbruchs gehabt. Nun verlangte sie ein Schmerzensgeld von 25.000 EUR sowie die Zahlung von Kindesunterhalt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg kommt es bei der Frage des Schadensersatzes darauf an, ob ein Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre. Rechtmäßig wäre der Schwangerschaftsabbruch nur gewesen, wenn medizinische oder kriminologische Gründe dafür vorgelegen hätten. Hier lag der Fall anders, da der Schwangerschaftsabbruch allein über die Beratungs- und Fristenlösung des § 218a Abs. 1 StGB hätte erfolgen können. Ein solcher Schwangerschaftsabbruch ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nicht rechtmäßig. Diese Regelung ermöglicht einer Frau, die ihre Schwangerschaft nach einer Beratung abbricht, aus einer von der Rechtsordnung nicht erlaubten Handlung straflos hervorzugehen.
Hinweis: Die Frau erhielt keinen Schadensersatzanspruch. Der Schwangerschaftsabbruch wäre zwar straffrei gewesen, aber trotzdem nicht rechtmäßig.Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.11.2014 – 5 U 108/14
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(aus: Ausgabe 02/2015)