Flug- und Urlaubsreisen: Höhe von Anzahlungen und Stornierungsgebühren nicht beliebig festlegbar
Wie hoch sich die Anzahlung auf den Reisepreis belaufen darf, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. verlangte von einer Reiseveranstalterin, die über das Internet eine Bündelung von Reiseteil- und Einzelleistungen zu einem Leistungspaket („Dynamic Packaging“) anbietet, die Unterlassung bestimmter Geschäftsbedingungen. Die Reiseveranstalterin verlangte darin u.a., dass Pauschalreisende innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung eine Anzahlung von 40 % des Gesamtpreises und den Restbetrag bis spätestens 45 Tage vor Reiseantritt zu zahlen haben. Ferner sollten Kunden bei Flugreisen im Fall eines Rücktritts gestaffelte Entschädigungspauschalen leisten, die bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises betrugen und die stufenweise auf bis zu 90 % anstiegen.
Der Klage wurde stattgegeben. Denn die Reisenden als Vertragspartner werden durch die geforderte Anzahlung von 40 % des Reisepreises unangemessen benachteiligt. Auch die Regelung in den Geschäftsbedingungen, nach der der Restbetrag bereits 45 Tage vor Reiseantritt fällig werde, verstieß gegen das Gesetz. Die Klauseln zu den Stornierungsgebühren bei Flugreisen waren wegen Verstoßes gegen § 651i BGB ebenfalls unwirksam.
Hinweis: Der BGH hat in dem Urteil zwar anerkannt, dass auch grundsätzlich mehr als die bisher anerkannten 20 % des Reisepreises als Anzahlung verlangt werden können. Dafür bedarf es jedoch ausdrücklicher Hinweise und Begründungen seitens des Reiseveranstalters.Quelle: BGH, Urt. v. 09.12.2014 – X ZR 85/12
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(aus: Ausgabe 02/2015)