Doppelte Rückschaupflicht: Mithaftung durch missachtete Sorgfaltspflichten beim Abbiegen auf ein Grundstück

Der abbiegende Fahrzeugführer muss sich umso sorgfältiger verhalten, je weniger sein Abbiegeziel für die weiteren Teilnehmer im Fahrverkehr erkennbar ist.

Ein Pkw-Fahrer befuhr als letztes Fahrzeug hinter drei weiteren Fahrzeugen eine Landstraße. Als er diese sogenannte Kolonne überholen wollte, hinderte er den an vorderster Stelle Fahrenden gerade noch am Abbiegevorgang auf ein links liegendes Grundstück. Es kam dabei zwar zu keiner Berührung der beiden Fahrzeuge, das Fahrzeug des Überholenden berührte beim Wiedereinscheren nach rechts jedoch die dortige Leitplanke. Von dem Abbieger verlangte er nun Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat ihm in der Tat 1/3 des entstandenen Schadens zugesprochen. Ein zu Lasten des Linksabbiegers streitender Anscheinsbeweis kommt zwar grundsätzlich in Betracht, wenn es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger mit einem ihn ordnungsgemäß Überholenden kommt. Dies gilt nach Auffassung des Senats jedoch nicht, wenn der Überholende dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt ist, sondern eine kleine Kolonne in einem Zug überholt und dann mit dem nach links abbiegenden Spitzenfahrzeug zusammenstößt.

Aufgrund der Anhörung der Unfallbeteiligten geht das Gericht hier davon aus, dass der abbiegende Pkw-Fahrer der ihn treffenden Pflicht zur Beachtung des nachfolgenden Verkehrs nicht in ausreichendem Maße entsprochen hat. Aber natürlich trifft den Überholenden hier ebenfalls ein Sorgfaltspflichtenverstoß, da er trotz unklarer Verkehrslage überholt hat. Unter Abwägung der Verursachungsbeiträge wiegt der Verkehrsverstoß des die Kolonne von mehreren Fahrzeugen Überholenden trotz unklarer Verkehrslage doppelt so schwer wie der Verstoß des Abbiegenden, der gegen seine doppelte Rückschaupflicht verstoßen hat.

Hinweis: Beim Abbiegen auf ein Grundstück treffen den Fahrzeugführer besondere Sorgfaltspflichten, da für den nachfolgenden Verkehr die Grundstückszufahrt oftmals nicht erkennbar ist. Die gleichen Sorgfaltsanforderungen gelten auch beim Abbiegen in einen Feld- oder Waldweg.Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.10.2014 – 4 U 145/13

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2015)