Dienstschlaf: Keine Kündigung ohne sachbezogene Abmahnung
Im Regelfall sollten Arbeitnehmer bei der Arbeit nicht einschlafen. Ein unerwünschtes Nickerchen führt deshalb jedoch nicht zwangsläufig zu einer Kündigung.
Eine Zugbegleiterin fühlte sich unwohl, meldete sich aber nicht krank, sondern ging zur Arbeit. Nachdem sie in einem Zugabteil eingeschlafen war und dort mehrere Stunden geruht hatte, wurde durch die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis gekündigt. Schließlich sei das Einschlafen während der Arbeitszeit eine Arbeitsverweigerung. Zudem hatte die Arbeitnehmerin bereits mehrfach wegen Pflichtverletzungen Abmahnungen erhalten und dabei auch schon des Öfteren den Dienstbeginn verschlafen. Gegen die Kündigung zog die Arbeitnehmerin vor das Arbeitsgericht. Dieses urteilte, dass es selbst bei vorliegender Pflichtverletzung einer weiteren Abmahnung bedurft hätte. Die bereits erteilten Abmahnungen seien hierbei nicht einschlägig, da sie andere Sachverhalte betrafen.
Hinweis: Wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit einschläft, kann das nicht als Arbeitsverweigerung gewertet werden, die zur Kündigung führt. Jeder Einzelfall ist anders zu betrachten. In aller Regel ist vor der Kündigung eine sachbezogene Abmahnung erforderlich.Quelle: ArbG Köln, Urt. v. 19.11.2014 – 7 Ca 2114/14
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(aus: Ausgabe 02/2015)