Arbeitgeberwechsel: Kein doppelter Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr
Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr wechseln, profitierten bislang häufig von doppelten Urlaubsansprüchen: Nachdem sie beim alten Arbeitgeber sämtlichen Urlaub in Anspruch genommen hatten, konnten sie beim neuen Arbeitgeber zusätzlichen Urlaub erwerben. Doch damit könnte jetzt Schluss sein.
Ein Arbeitnehmer war seit dem 12.04.2010 in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, das im selben Jahr beendet wurde. Der Arbeitgeber lehnte die vom Arbeitnehmer verlangte Abgeltung seines Urlaubs mit der Begründung ab, ihm sei für das Jahr 2010 Urlaub bereits von seinem früheren Arbeitgeber gewährt worden. Eine entsprechende Urlaubsbescheinigung des früheren Arbeitgebers legte der Mitarbeiter aber nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte deutlich: Nach § 6 Abs. 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) besteht kein Anspruch auf Urlaub für Mitarbeiter, wenn dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr den Arbeitgeber und beantragt Urlaub, muss er belegen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht vollständig oder nur teilweise erfüllt hat.
Hinweis: Nach § 6 Abs. 2 BUrlG ist der bisherige Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen gesetzlichen Urlaub auszuhändigen.Quelle: BAG, Urt. v. 16.12.2014 – 9 AZR 295/13
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(aus: Ausgabe 02/2015)