Abstand halten: Auffahrunfall nach Abbremsen vor einer Ampel
Der Wechsel der Lichtzeichen von Grün auf Gelb stellt einen hinreichenden Grund für starkes Bremsen dar, wenn dadurch noch vor einer Ampel angehalten werden kann.
Eine Frau fuhr innerorts mit dem Fahrzeug ihres Vaters, als sie an einer Kreuzung bremste, da die Ampel von Grün auf Gelb umschaltete. Der dahinter fahrende Motorradfahrer bremste ebenfalls, rutschte dann allerdings in Seitenlage unter das zum Stehen gekommene Auto. Der Motorradfahrer vertritt die Auffassung, dass die Pkw-Fahrerin durch das Abbremsen bis zum Stillstand schuldhaft den Unfall verursacht hat.
Nach Auffassung des Landgerichts Heidelberg ist der Unfall allein durch den Motorradfahrer verursacht worden, weil er nicht ausreichend Abstand zu dem vorausfahrenden Verkehr gehalten hat. Insofern spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Motorradfahrers. Seine Behauptung, die Pkw-Fahrerin habe plötzlich und überraschend mit quietschenden Reifen sehr stark abgebremst, konnte nicht bewiesen werden. Die Pkw-Fahrerin hat zwar eingeräumt, sie habe schon „gut gebremst“. Hiermit ist der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis allerdings nicht erschüttert, weil nicht nachgewiesen ist, dass die Pkw-Fahrerin eine sogenannte Voll- oder Notbremsung bis zum Stillstand durchgeführt hat. Zudem ist in der Straßenverkehrsordnung festgelegt, dass bei Wechsel des Lichtzeichens von Grün auf Gelb anzuhalten ist. Dem einer Fahrzeugschlange voranfahrenden Kraftfahrer kann auch nicht zugemutet werden, bei Gelb auf die Kreuzung zu fahren und dort möglicherweise einen Unfall zu verursachen, nur um auf eventuell unaufmerksame Kraftfahrer Rücksicht zu nehmen.
Hinweis: Immer wieder wird von Auffahrenden behauptet, der Vordermann habe abrupt und nicht vorhersehbar abgebremst. Um sich zu entlasten, muss er eine derartige Sachlage aber auch beweisen. In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass auch ein abruptes Abbremsen des Vorausfahrenden bei einer von Grün auf Gelb springenden Ampel nicht zu beanstanden ist und der Auffahrende den gesamten Schaden zu tragen hat.Quelle: LG Heidelberg, Urt. v. 11.10.2013 – 5 O 106/13
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 02/2015)