Allgemeine Rücksichtnahme: Rückwärts aus einem Supermarktparkplatz

Kollidiert ein auf einem Supermarktparkplatz rückwärts aus einer Parktasche fahrender Autofahrer mit einem anderen Fahrzeug, spricht der Anscheinsbeweis für sein Verschulden.

Der Fahrer eines Pkw hatte sein Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Supermarkts vorwärts eingeparkt. Beim Versuch, es rückwärts auszuparken, kollidierte er mit der linken Vorderseite eines in der Fahrgasse fahrenden Pkws. Von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangte er nun 50 % des ihm entstandenen Schadens, wie es die Schadensverteilung nach Rückwärtskollisionen beim Ausparken in der Regel vorsieht.

Das Landgericht Saarbrücken (LG) sieht hier allerdings eine Alleinhaftung des Ausparkenden. Das LG weist darauf hin, dass der nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) dem rückwärts Ausparkenden auferlegte Gefährdungsausschluss auf Parkplätzen keine unmittelbare Anwendung findet, da die Vorschrift vorrangig den fließenden Verkehr schützen will. Ein Parkplatz, dem der eindeutige Straßencharakter fehlt und der daher allein dem ruhenden Verkehr dient, ist von dem Schutzzweck der StVO nicht unmittelbar betroffen. Stattdessen gilt das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Der rückwärts Fahrende muss sich so verhalten, dass er bei erkannter Gefahr sein Fahrzeug sofort anhalten kann. Kollidiert er beim Rückwärtsfahren mit einem Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden – wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er bereits vor der Kollision gestanden hat. Vorliegend war der rückwärts Ausparkende nach der Beweisaufnahme zügig aus der Parktasche herausgefahren, während das in der Vorbeifahrt befindliche Fahrzeug im ersten Gang mit einer Geschwindigkeit von etwa 6 km/h gefahren wurde.

Hinweis: Stoßen zwei Fahrzeuge zusammen, die jeweils rückwärts ausparken, wird in der Regel eine Schadensverteilung von 50 : 50 vorgenommen. Kommt es dagegen zu einem Unfall zwischen einem in der Vorbeifahrt befindlichen Fahrzeug und einem rückwärts Ausparkenden, haftet normalerweise der rückwärts Ausparkende allein.     Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 18.07.2014 – 13 S 75/14

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2015)